Abstoßung „lästiger“, unverkäuflicher und kostenintensiver Immobilien, ist das möglich?

22. Januar 2018

Autor des Artikels: Dr. Thomas Brenner

80% der Italiener besitzen zumindest eine Immobilie, somit zählt der sogenannte „mattone“ (übers. wörtlich : Ziegelstein – gemeint ist also die Investition in ein Haus oder in eine Wohnung) zu den beliebtesten Geldanlagen in Italien.

Es kann aber auch Fälle geben, in denen der Immobilienbesitz ganz und gar unerwünscht ist und zur Belastung wird, denken wir an ein minimales Miteigentum an einem unproduktiven Wald in nicht touristisch erschlossenen Bergen. Die Hälfte an einer Wohnung, wo es einen jahrelangen Rechtsstreit gibt, die laufenden Kosten aber dennoch zu begleichen sind. Das Miteigentum von einem Siebtel an einer Wohnung, nach einer Erbschaft, die Wohnung befindet sich für einen Miteigentümer hunderte km entfernt und ist für diesen somit total uninteressant.

Gleichzeitig wollen die anderen Miteigentümer nicht kaufen, die Immobilie ist somit nicht an den Mann zu bringen, Kosten und Spesen sind aber dennoch zu bezahlen.

Nicht außer Acht zu lassen ist die durch das Eigentum entstandene Verantwortung für die Instandhaltung der Immobilie bei Schäden an Dritte Personen, denken wir an die lockeren Dachziegel die herabfallen können oder an den Baum im ungepflegten Garten, welcher umstürzt und ein benachbartes Haus trifft, oder gar eine vorbeigehende Person.

Was ist also zu tun?

Ein unentgeltlicher Verzicht auf die Immobilie ist möglich, dadurch entfallen ab diesem Moment die Kosten und die Verantwortung für die Immobilie.

Der Vertrag ist zwingend vor einem Notar abzuschließen. Sollte es sich um ein Miteigentum handeln, so erhalten die andere Miteigentümer propotional eine höhere Quote, (besteht das Miteigentum aus siebtel und eine r Verzichtet auf sein Eigentum so erhalten die verbliebenen Miteigentümer je ein sechstel), ohne dass diese Miteigentümer diesen Schritt verweigern können. Die Miteigentümer können lediglich ebenfalls verzichten, sollten alle Miteigentümer verzichten, fällt die Immobilie definitiv an den Staat.

Steuerlich sind die Bestimmungen einer Schenkung anzuwenden, dies bedeutet, dass der Schenker eine Steuer zu entrichten hat, welche zwischen 4% und 8 % schwankt. Bei Schenkungen innerhalb der Familie gibt es Freibeträge von 100.000.- € bis zu 1 Mio. €, bei Schenkungen zu Gunsten des Staates sind es 8 % ohne Freibetrag.