Elektronische Rechnung – Häufig gestellte Fragen

12. Dezember 2018

Autor des Artikels: Graber & Partner

Frage: Wer ist von der Plicht der elektronischen Rechnungsstellung
betroffen?
Antwort:
Von der Pflicht betroffen sind alle Unternehmen und
Freiberufler, die in Italien ansässig sind (dazu zählen auch die
Betriebstätten). Die Pauschalsysteme, befreite Landwirte und direkte
MwSt.-Registrierungen sind von der Pflicht ausgenommen.

Frage: Müssen elektronische Rechnungen auch an private Kunden
ausgestellt werden?
Antwort:
Ja, allerdings muss zusätzlich eine Kopie der elektronischen
Rechnung, entweder auf Papier oder elektronisch, zugesendet werden,
außer wenn der Kunde auf die Zusendung der Rechnung verzichtet.

Frage: Wie weiß der Rechnungsempfänger, dass die Rechnung vom
Austauschsystem angenommen worden ist?
Antwort:
Es wird eine Empfangsbestätigung vom SdI (Austauschsystem)
ausgestellt.

Frage: Wie lange benötigt das SdI für die Prüfung und die elektronische
Versendung der Rechnung?
Antwort:
In der Regel sollte die Prüfung und die Versendung nur wenige
Stunden beanspruchen, gesetzlich hat das SdI allerdings 5 Kalendertage
Zeit. Innerhalb dieser Frist wird dem Rechnungssteller eine Bestätigung
über die durchgeführte Versendung oder über die Ablehnung zugestellt.
Falls die Rechnung nicht an den Kunden zugestellt werden konnte, erhält
der Rechnungssteller eine Meldung. In diesem Fall ist die Rechnung im
persönlichen Bereich des Kunden zu finden.

Frage: Was passiert, wenn die Rechnung nicht angenommen wird?
Antwort:
Die Fehler müssen behoben werden und die Rechnung muss
innerhalb von 5 Kalendertagen (nicht Arbeitstage) erneut versendet werden.

Frage: Was passiert, wenn die MwSt.-Nr./Steuernummer des
Rechnungsempfängers nicht stimmt?
Antwort:
Ist die MwSt.-Nr./Steuernummer ungültig, wird die Rechnung
nicht angenommen. Ist die MwSt.-Nr. hingegen abgemeldet (cessata) oder
der Rechnungsempfänger verstorben, wird die Rechnung trotzdem angenommen.

Frage: Wenn eine Rechnung ausgestellt wurde und der Rechnungsempfänger
allerdings die Ware nicht erhält bzw. die Leistung nicht erbracht wurde:
Wie kann der Rechnungsempfänger dagegen vorgehen?
Antwort:
Die Rechnung wurde bereits elektronisch zugestellt und muss
daher angenommen werden. Eine Ablehnung ist nicht möglich. Der
Rechnungsempfänger muss eine Gutschrift ausstellen, da die ursprüngliche
Rechnung nicht storniert werden kann.

Frage: Wie werden innergemeinschaftliche Rechnungen und Zollbolletten
ausgestellt?
Antwort
: Diese sind von der Pflicht der elektronischen Rechnung
ausgenommen.

Frage: Bleibt die Pflicht der Meldung der Ein- und Ausgangsrechnungen
für die innergemeinschaftlichen Rechnungen erhalten?
Antwort
: Werden die Rechnungen weiterhin analog ausgestellt, bleibt die
Pflicht erhalten. Werden diese aber elektronisch ausgestellt, ist die
Meldung der Ein- und Ausgangsrechnungen nicht mehr verpflichtend.

Frage: Bleibt die Pflicht der Intrastat-Meldung für die
innergemeinschaftlichen Rechnungen erhalten, auch wenn die Rechnungen
elektronisch ausgestellt werden?
Antwort:
Ja, diese Pflicht bleibt weiterhin erhalten.

Frage: Muss die elektronische Rechnung digital unterschrieben werden?
Antwort:
Nein, nur die Rechnungen an die öffentliche Verwaltung müssen
digital unterschrieben werden.

Frage: Was passiert, wenn der Rechnungsempfänger nicht beim SdI
registriert ist?
Antwort:
Fehlt die Registrierung, wird das System die Rechnung im
persönlichen Bereich der Einnahmenagentur des Rechnungsempfängers ablegen.
Der Rechnungssteller erhält die entsprechende Mitteilung und muss dann
die Rechnung in analoger Form dem Kunden übermitteln. Die Registrierung
auf der Sdl-Plattform ist immer zu empfehlen.

Frage: Wie müssen Pauschalsysteme Rechnungen ausstellen?
Antwort:
Obwohl keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung
besteht, können Unternehmen im Pauschalsystem Rechnungen trotzdem
elektronisch ausstellen und versenden. In diesem Fall gilt die Pflicht
zur elektronischen Archivierung.

Frage: Muss für die von den Pauschalsysteme ausgestellten Rechnungen
die Meldung der Ein- und Ausgangsrechnungen in Zukunft noch abgegeben
werden?
Antwort:
Nein, auch wenn diese nicht elektronisch versendet werden,
sind diese von der Meldung der Ein- und Ausgangsrechnungen befreit.

Frage: Wie müssen direkte MwSt.-Registrierungen und Fiskalvertreter die
Rechnungen ausstellen?
Antwort:
Sie sind von der Pflicht der elektronischen Rechnung
ausgenommen und sind auch von der Abgabe der Meldung der Ein-und
Ausgangsrechnungen befreit (esterometro).

Frage: Müssen Eigenrechnungen auch elektronisch ausgestellt werden?
Antwort:
Ja, auch wenn es sich um Rechnungen für Werbegeschenke und
Gratiswaren handelt.

Frage: Was passiert, wenn der Kunde nur eine Rechnung auf Papier und
keine elektronische Rechnung erhält?
Antwort
: Damit die auf der Rechnung angegebene MwSt. absetzbar ist,
muss eine elektronische Rechnung ausgestellt worden sein.
Wenn innerhalb von 4 Monaten keine elektronische Rechnung ausgestellt
wird, muss der Kunde eine elektronische Eigenrechnung ausstellen (Kodex
TD20), damit die MwSt. absetzbar ist. (Art. 6 Abs. 8 Dekret Nr. 471/1997)

Frage: Wann müssen Ausgangsrechnungen (auch Sofortrechnungen)
ausgestellt werden?
Antwort
: Die Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter
Lieferung bzw. Leistungserbringung ausgestellt und an das
Austauschsystem SdI versendet werden. (Allgemeine Regelung)
Bsp.: Die Rechnung für eine am 18. Oktober durchgeführte Warenlieferung
ist bis spätestens 28. Oktober auszustellen. Als Rechnungsdatum ist das
Datum der Umsatzerbringung anzugeben (18.10). Das Datum der Annahme der
Rechnung (28.10) wird automatisch vom SdI zugewiesen.

Frage: Darf die nachträgliche oder aufgeschobene Fakturierung
(fatturazione differita) auch künftig angewandt werden?
Antwort:
Ja, die Möglichkeit der nachträglichen bzw. aufgeschobenen
Fakturierung besteht weiterhin. Die Rechnung muss dabei innerhalb des
15. des Folgemonats nach Lieferung bzw. Leistungserbringung ausgestellt
werden. Die entsprechende MwSt. muss dabei in der MwSt.-Abrechnung des
Bezugszeitraumes der Umsatzerbringung berücksichtigt werden.

Bsp: Für eine Lieferung vom 20.01.2019, die durch einen Lieferschein
belegt ist, wird die Rechnung am 10. Februar ausgestellt. Die MwSt. muss
in der Abrechnung für Jänner 2019 berücksichtigt werden.

Aus praktischen Gründen empfehlen wir Ihnen, die Rechnung wie bisher am
Monatsende zu erstellen. In diesem Fall muss die elektronische Rechnung
jedoch innerhalb des 10. des Folgemonats an das Austauschsystem SdI
versendet werden, damit die 10-Tage-Frist für die Ausstellung der
elektronischen Rechnung eingehalten wird.