Häufig gestellte Fragen zum Thema: Disziplinarmaßnahmen

8. März 2018

Autor des Artikels: Graber & Partner

Frage: Wo findet man die Regelungen in Bezug auf die
Disziplinarmaßnahmen und was wird darin beschrieben?

Antwort: Die Disziplinarmaßnahmen sind im angewandten Kollektivvertrag
geregelt. Durch die entsprechenden Artikel wird die Vorgehensweise im
Falle einer Verfehlung des Mitarbeiters geregelt, z.B. in welchen Fällen
eine schriftliche Verwarnung zugestellt werden muss, welches Vergehen zu
einer Suspendierung führt bzw. wann der Arbeitnehmer aufgrund eines
Fehlverhaltens entlassen werden kann.
Falls Sie ein aktuelles, zweisprachiges Dokument benötigen, wenden Sie
sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung.

Frage: Müssen die Disziplinarmaßnahmen zwingend an der Anschlagetafel
des Unternehmens aufgeschlagen werden?

Antwort: Der Artikel 7 des Arbeiterstatutes (Gesetz 300/70) sieht vor,
dass das Dokument für alle Arbeitnehmer ersichtlich und an einem für
alle zugänglichen Ort des Unternehmens angeschlagen werden muss. Eine
Aushändigung an die Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen und daher auch
nicht gültig.
Bei mehreren Betriebsstätten ist das Dokument in jeder dieser aufzuschlagen.

Frage: Was passiert, wenn die Disziplinarmaßnahmen nicht auf der
Anschlagetafel aufgeschlagen sind?

Antwort: In diesem Fall dürfen keine Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer
eingeleitet werden. Dies gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahmen dem
Arbeitnehmer ausgehändigt wurden bzw. er diese sogar unterschrieben hat.
Die Einleitung einer Disziplinarmaßnahme ist ausnahmslos dann gestattet,
wenn diese an der Anschlagetafel veröffentlicht wurde.

Frage: Muss bei jedem Vergehen eine Disziplinarmaßnahme einleitet werden?

Antwort: Die Ahndung einer Verfehlung des Arbeitnehmers durch eine
schriftliche Androhung einer Disziplinarmaßnahme ist situationsbezogen
und sicherlich nicht immer sinnvoll.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nur die im Vorfeld schriftlich
zugestellten Vorhaltungen für eine eventuelle Entlassung herangezogen
werden können.

Frage: Kann eine Vorhaltung selbst abgefasst und dem Arbeitnehmer
zugeschickt werden?

Antwort: Nein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren persönlichen
Betreuer der Lohnabrechnung. Dieser kann Ihnen das entsprechende
Schreiben inklusive Verweis auf den jeweiligen Artikel des
Kollektivvertrages aufsetzen!

Des Weiteren wird Sie Ihr persönlicher Betreuer auch über die
vorgeschriebene Form der Zustellung des Dokumentes an den Arbeitnehmer
und weitere zu beachtende Termine und Vorgehensweisen (z.B. Frist für
die Rechtfertigung des Arbeitnehmers, usw.) informieren.